Welches Haftungsrisiko trage ich als Anlagenbetreiber?

Liegt für die Anlage keine Gefährdungsbeurteilung vor, haftet der Anlagenbetreiber, unabhängig davon, zivilrechtlich, und bei Fahrlässigkeit auch strafrechtlich, in vollem Umfang. U.U. geht es nicht mehr "nur" um Bußgelder, sondern um Themen der Haftung und damit einhergehend um möglicher Forderungen nach Schadenersatz gemäß § 823 BGB. Der Betreiber / Eigentümer gilt als Arbeitgeber und ist somit für alle Anlagennutzer (bspw. auch Paketzusteller) verantwortlich. Um das Haftungsrisiko einzuschätzen und die Gefährdungen des Aufzugs zu ermitteln, ist gegenüber der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) die GBU nachzuweisen. 

Werden die Prüf- und Wartungsvorschriften nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz vor, der eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt. 

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Wer gilt als Anlagenbetreiber?

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Was ist eine Gefährdungsbeurteilung (GBU)?