Was sagt das WEMoG genau zur Beschlussfassung einer Ladeinfrastruktur?

Mit Novellierung des Wohnungseigentumsgesetz im Dezember 2020 hat der Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft und der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Installation einer Ladeinfrastruktur.  Aus einem „Ob“ wird somit nur noch ein „Wie“, d.h. aus der zuvor notwendigen Zustimmung aller Eigentümer zu einer baulichen Veränderungen, wird ein Mitspracherecht zur Ausgestaltung der Umsetzung. 

In § 21 wird deutlich, welche 3 Konstellationen es in der Gemeinschaft geben kann:

Ein einzelner ET möchte ein E-Auto: Beschluss zur Gestattung für den einzelnen Eigentümer

  • Installationskosten zu Lasten bauwilliger Eigentümer

  • Nutzung ausschließlich für einzelnen ET

Eine kleinere Gruppe (ohne erforderliche Mehrheit) möchte ein E-Auto: Gemeinschaftlicher WEG-Beschluss

  • Kosten inkl. Folgekosten tragen nur Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben

  • Nutzung ausschließlich für diese Gruppe

Eine (erforderliche) Mehrheit möchte ein E-Auto: Mehrheitlicher WEG-Beschluss

  • mind. 2/3 der abgegebenen Stimmen und mind. 50% MEA stimmen zu

  • Alle Eigentümer MÜSSEN Kosten im Verhältnis ihres Anteils tragen

  • Nutzung für alle ET‘s

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Was sagt das GEIG über die Errichtung einer Ladeinfrastruktur?

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Welche Ziele verfolgt die Gesetzesnovelle des Wohnungseigentumsgesetz?