Was sagt das WEMoG genau zur Beschlussfassung einer Ladeinfrastruktur?
Mit Novellierung des Wohnungseigentumsgesetz im Dezember 2020 hat der Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft und der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Installation einer Ladeinfrastruktur. Aus einem „Ob“ wird somit nur noch ein „Wie“, d.h. aus der zuvor notwendigen Zustimmung aller Eigentümer zu einer baulichen Veränderungen, wird ein Mitspracherecht zur Ausgestaltung der Umsetzung.
In § 21 wird deutlich, welche 3 Konstellationen es in der Gemeinschaft geben kann:
Ein einzelner ET möchte ein E-Auto: Beschluss zur Gestattung für den einzelnen Eigentümer
Installationskosten zu Lasten bauwilliger Eigentümer
Nutzung ausschließlich für einzelnen ET
Eine kleinere Gruppe (ohne erforderliche Mehrheit) möchte ein E-Auto: Gemeinschaftlicher WEG-Beschluss
Kosten inkl. Folgekosten tragen nur Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben
Nutzung ausschließlich für diese Gruppe
Eine (erforderliche) Mehrheit möchte ein E-Auto: Mehrheitlicher WEG-Beschluss
mind. 2/3 der abgegebenen Stimmen und mind. 50% MEA stimmen zu
Alle Eigentümer MÜSSEN Kosten im Verhältnis ihres Anteils tragen
Nutzung für alle ET‘s