Welche Ziele verfolgt die Gesetzesnovelle des Wohnungseigentumsgesetz?

Der Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektroautos soll für Mieter und Wohnungseigentümer vereinfacht werden. Diese haben durch das Wohnungseigentumsmodernisierungs-Gesetz künftig einen Anspruch auf die Installation einer Ladesäule in der Tiefgarage oder dem Grundstück der Gemeinschaft. Häufig war ein Hindernis für bauliche Um- und Ausbaumaßnahmen, dass die Zustimmung aller oder eines großen Anteils der Wohnungseigentümer erforderlich war. Als s.g. "privilegierte Maßnahme" wird dem einzelnen Wohnungseigentümern nun der Individualanspruch auf die Gestattung einer baulichen Veränderung verliehen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Damit sollen die Hürden für baulichen Erfordernisse reduziert werden, die der Klimawandel und der demografische Wandel mit sich bringen und Entscheidungsprozesse in der Wohnungseigentümergemeinschaft effizienter und transparenter werden.

Gesetzesauszug § 20 WEG:

1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

  1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

  2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

  3. dem Einbruchsschutz und

  4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

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Was sagt das WEMoG genau zur Beschlussfassung einer Ladeinfrastruktur?

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Steigen die Versicherungsprämien, wenn E-Fahrzeuge in der Tiefgarage abgestellt oder gar geladen werden?