Was sagt das GEIG über die Errichtung einer Ladeinfrastruktur?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz regelt die Pflicht zur Ausstattung einer Ladeinfrastruktur für Wohn-, und Nichtwohngebäude und verfolgt damit das Ziel, den Ausbau von Ladeinfrastrukturen zu beschleunigen. 

 

Gesetzesauszug GEIG § 6 und § 8:

Wohngebäude Neubau:

  • GEIG § 6 zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen: Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

Wohngebäude Bestand:​

  • GEIG § 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen​: Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

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Welche Beschlüsse sind zu fassen?

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Was sagt das WEMoG genau zur Beschlussfassung einer Ladeinfrastruktur?