Ist eine gesonderte Versicherung abzuschließen?

Das E-Auto wird über die übliche Kfz-Kaskoversicherung versichert, in der Teilkasko sind Schäden (z. B. durch einen Brand oder durch Sturm, Hagel und Überschwemmung), in der Vollkasko auch selbstverschuldete Unfälle, versichert.

Bei der Ladestation eines E-Autos ist immer zu differenzieren, wer die Ladestation eingebaut hat bzw. wem sie gehört. Baut der einzelne Eigentümer eine Wallbox in das Gebäude ein, so ist diese - sofern vorhanden - in seiner Hausratversicherung enthalten. Werden die Wallboxen gemeinschaftlich durch die WEG eingebaut, so sind diese über die Gebäudeversicherung der WEG abgesichert. Bei nachträglichen eingefügten Sondereinbauten gilt jedoch der Grundsatz, dass diese nicht dem Gebäude zugeordnet werden, sondern als Hausrat des Wohnungseigentümers gelten. Der Einbau von Ladestationen (egal, ob durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer) muss der Gebäudeversicherung nicht gemeldet werden. Es handelt sich insbesondere nicht um eine sog. Gefahrerhöhung, sondern um die normale Nutzung des Gebäudes. Unabhängig davon sind natürlich die geltenden Vorschriften (z. B. des Baurechts) einzuhalten. In der Praxis wird darum der Schaden an der Tiefgarage bzw. am Gebäude zunächst der Gebäudeversicherung gemeldet, die den Schaden als Feuerschaden reguliert. Anschließend wird sie die Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress nehmen und sich dort den Zeitwertschaden zurückholen. 

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Gibt es ein Recht auf Mitgebrauch von Gemeinschaftsflächen für die Installation einer Ladesäule?

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Wie sieht es mit dem Brandschutz aus?