Gibt es ein Recht auf Mitgebrauch von Gemeinschaftsflächen für die Installation einer Ladesäule?

Gibt es gemeinschaftliche Flächen auf dem Grundstück der WEG, die keiner speziellen Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen unterliegen, 

weshalb diese auch vereinzelt zum Abstellen von Kfz der Wohnungseigentümer oder deren Besucher genutzt werden, ergibt sich der Anspruch für Mitgebrauch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Ist das Recht zum Mitgebrauch hinsichtlich des Abstellens von Fahrzeugen nicht eingeschränkt, besteht für jeden Eigentümer ein Anspruch auf Schaffung einer Ladeinfrastruktur auch auf diesen gemeinschaftlichen Flächen (bspw. Innenhöfe, Müllplätze, etc.) 

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Kann der Mieter seinen Ladestromtarif frei wählen?

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Ist eine gesonderte Versicherung abzuschließen?